Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der

OMIT Acoustics GmbH
Wolfersheimer Straße 23-25
66440 Blieskastel, Deutschland


I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der OMIT Acoustics GmbH - auch zukünftigen - gegenüber den in Ziff. I (2) genannten Vertragspartnern liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder in unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Vertragspartnern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher).


II. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt, Änderungsvorbehalt
(1) Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (einschließlich Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
(3) Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Vertragspartner zuzumuten ist.
(4) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Oberflächen und Stofffarben) bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
(5) Nachträgliche Änderungswünsche zu bereits erteilten Aufträgen werden berücksichtigt, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist. Für nachträgliche Änderungen, die wir nach Produktionsbeginn noch ausführen, können wir entstehende Kosten weiterberechnen.
(6) Für aus dem Programm genommene Artikel und bei Sonderanfertigungen besteht kein Nachlieferanspruch.


III. Preise, Preisanpassung
(1) Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht abwendbare Kostensenkungen oder -erhöhungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Partei zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als drei Monaten ergibt.


IV. Lieferfrist, Annahmeverzug
(1) Lieferfristen bzw. Liefertermine werden zwischen den Vertragspartnern nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss schriftlich niedergelegt sind. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung der vom Käufer anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Zeit die gem. Ziff. V den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Vertragspartners voraus.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Vertragspartner als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
(3) Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Verzug, so können wir nach frustlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches können wir ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, bzw. in Höhe von 100 % des Kaufpreises, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Vertragspartners handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist.
(4) Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadensersatz wegen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,75 % des Liefer-/Leistungswertes, maximal jedoch auf 5 % des Liefer-/Leistungswertes begrenzt. Macht der Vertragspartner in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungswertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden S. 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug infolge groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.


V. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferungen
(1)Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen, die in zumutbarem Umfang zulässig sind, erfolgen.
(2)Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
(3)Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung). Verpackung wird mangels besonderer Vereinbarung zum Selbstkostenpreis berechnet.


VI. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Besteht mit dem Vertragspartner eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Soweit mit dem Vertragspartner Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
(2) Der Vertragspartner darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(4) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Vertragspartner sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
(5) Der Vertragspartner tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn-, oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des Geschäftspartners des Vertragspartners den dann vorhandenen kausalen Saldo) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für Rechnung von uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von uns hat der Vertragspartner in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum von uns unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Vertragspartner nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Vertragspartners freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Vertragspartners an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.


I. Zahlungsbedingungen, Bonitätszweifel
(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang). Der Rechnungsbetrag ist gemäß dem angegebenen Zahlungsziel fällig. Nach Ablauf dieses Zahlungsziels geraten Sie auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
(2) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
(3) Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Vertragspartners statthaft.
(4) Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. IV (3) sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3,0 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5 % p. a., verlangen zu können, bleiben unberührt.
(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur
Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.


II. Prüfungspflicht des Vertragspartners, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
(1) Bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Vertragspartner Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
(2) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Buchstaben b und c: zwei Jahre in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Übrigen ein Jahr. Wenn unser Vertragspartner oder dessen Abnehmer (oder weitere Abnehmer) die gelieferte Ware neu und unverändert an einen Verbraucher im Sinne der Ziff. I (2) liefert, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Diese zweijährige Verjährungsfrist gilt auch bei auf Schadensersatz gerichteten Sachmängelansprüchen in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ansonsten beträgt die Verjährungsfrist für auf Schadensersatz gerichtete Sachmängelansprüche ein Jahr. Die zweijährige Verjährungsfrist läuft frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in dem unser Vertragspartner seinerseits die an ihn gerichteten Ansprüche wegen des Sachmangels erfüllt hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch uns an unseren Vertragspartner. Diese Ablaufhemmung der Verjährungsfrist gilt nicht für auf Schadensersatz gerichtete Sachmängelansprüche.
(3) Soweit die gelieferte Sache einen Mangel aufweist, kann der Vertragspartner - vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze - als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Werden mangelhafte Teile durch uns ersetzt, erwerben wir das Eigentum an den ersetzten Teilen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Vertragspartner, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne der Ziff. I (2) und wird die - neue - Sache von ihm oder seinem Abnehmer (oder weiteren Abnehmern) an einen Verbraucher im Sinne der Ziff. I (2) geliefert, so gelten, sofern der Verbraucher berechtigte Sachmängelansprüche geltend macht, die Regelungen dieses Absatzes mit folgenden Modifikationen: Der Vertragspartner kann die Art der Nacherfüllung unter angemessener
Berücksichtigung unserer Belange bestimmen. Zur Geltendmachung von Sachmängelrechten gegenüber uns bedarf es einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Unser Vertragspartner kann ferner von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen hatte.
(4) Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, bestehen keine Sachmängelrechte. Sachmängelrechte bestehen ferner dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, unzureichende Pflege oder Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
(5) Für Schäden aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. IX genannten Grenzen.


III. Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, oder eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ziff. IV (4) - Haftungsbegrenzung bei Lieferverzögerung - bleibt unberührt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden unseres Vertragspartners haften.
(2) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


IV. Schlussbestimmungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Blieskastel, Deutschland.
(2) Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - Blieskastel. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur
Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.


Stand: Februar 2026
OMIT Acoustics GmbH
Wolfersheimer Straße 23-25
66440 Blieskastel, Deutschland